
Satzung BiTS.fm e.V.
Inhalt:
§ 1. Name, Zweck
§ 2. Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
§ 3. Mitgliedschaft
§ 4. Organe
§ 4.1. Mitgliederversammlung
§ 4.2. Der Vorstand
§ 4.3. Die Redaktion
§ 4.4. Der Programmbeirat
§ 5. Auflösung des Vereins
§ 6. Inkraftreten
Vereinssatzung BiTS.fm e.V.
§ 1 Name, Zweck, Sitz
Der Verein trägt den Namen »BiTS.fm«. Mit Eintragung des Vereins in das Register ist der Zusatz "e.V." dem Namen hinzuzufügen.
Er hat seinen Sitz in D-58636 Iserlohn.
Zweck des Vereins ist die Veranstaltung eines Rundfunkprogramms insbesondere für den Campus Seilersee, darüber hinaus für den erreichbaren Teil der Stadt Iserlohn.
In erster Linie soll es den Studierenden ermöglicht werden, ein Campus-Radio zu betreiben um ihre theoretisch angeeigneten Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und die internen Kommunikation sowie die externe Darstellung des Hochschullebens zu verbessern.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein Weiterbildungs-, Qualifizierungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen, um Mitglieder für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der
- Information und Kommunikation
- Kunst und Kultur
- Medienerziehung und -bildung
- Verbraucherberatung
- Völkerverständigung
- Gleichberechtigung der Geschlechter.
um somit eine Brücke zwischen Hochschule und Bürgern zu schlagen.
Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
Der Verein unterstützt die Kooperation mit anderen Uniradios auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen, sonstige Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins »BiTS.fm e.V. « kann jeder Angehörige der Hochschule BiTS (Business and Information Technology School) werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
Die Mitgliedschaft muss durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei dem Vorsitzenden des Vorstandes beantragt werden. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Mitglieds rechtfertigen würden. Die Verweigerung der Aufnahme bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und ist unter Angabe der Gründe an den
Antragsteller sowie der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Nichtaufnahme kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen, wenn mindestens drei Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beantragen.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer Kräfte bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten. Der Vorstand entscheidet über die Erhebung eines Jahresbeitrags. Die jährliche Beitragszahlung kann durch die Zahlung eines einmaligen Betrages und den damit verbundenen Erwerb einer Mitgliedschaft auf Lebenszeit abgegolten werden.
Die Höhe des einmaligen Beitrages zum Erwerb der Mitgliedschaft auf Lebenszeit wird ebenfalls vom Vorstand bestimmt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückzahlung, auch von Teilbeträgen, nicht statt.
Darüber hinaus finanziert der Verein seine Aktivitäten durch Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Trägern oder privaten Stiftungen sowie durch Kostenbeiträge. Zuwendungen Dritter dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie nicht zu Bedingungen erfolgen, die im Widerspruch zum Zweck des Vereins oder seiner Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit (§ 1 Abs. 2 ff.) stehen.
Alle Mitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss, Verwirkung oder Tod des Mitgliedes.
Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag des in § 2 Abs. 4 definierten Geschäftsjahres einem Mitglied des Vorstandes vorliegen.
Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn aus dessen Verhalten Unzuträglichkeiten für den Verein entstanden oder zu befürchten sind. Jedes Mitglied kann unter Angabe von Tatsachen, die einen Ausschlussgrund ergeben, beim Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Der Ausschluss wird vom Vorstand nach Anhören des Betreffenden durch Beschluss
verfügt und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen zu eröffnen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Ausschlusses, sobald sich das ausgeschlossene Mitglied dem Beschluss unterwirft oder ein Beschluss der
Mitgliederversammlung vorliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt unberührt.
Die Mitgliedschaft ist verwirkt, wenn zweimal hintereinander der Beitrag nicht gezahlt wird und weder Stundung noch Erlass bewilligt ist. Über die Verwirkung entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden.
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinigung im Bezug auf die Vereinigung werden vom Vorstand als Schiedsgericht geschlichtet. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitgliedschaft ist der Gerichtsstand des Vereinssitzes maßgebend.
§ 4. Organe
Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vorsitzende des Vorstandes
- die Redaktion
- der Programmbeirat
4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Schriftführerin / des Schriftführers auf Vorschlag des Vorstands,
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und des Rechnungsberichts,
3. Entlastung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; Erhebung einer Umlage,
6. Beschlussfassung über die Durchführung eigener Projekte,
7. die erneute Entscheidung über den Ausschluss von vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedern auf Antrag des Ausgeschlossenen Mitgliedes,
8. die erneute Entscheidung über den Beitritt zurückgewiesener Bewerberinnen / Bewerber auf Antrag dreier Mitglieder,
9. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, sowie
10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer die Finanzgebaren und Kassenführung des Vereins kontrollieren. Der Rechnungsprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand beschließen, abgesehen von den in der Satzung erwähnten Fällen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung in der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Gezählt werden nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmenthaltungen und Nichtabstimmung bleiben unberücksichtigt.
Die Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher einberufen werden; die Einberufung von Vorstandssitzungen hat bei Einhaltung der gleichen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. An einer Abstimmung darf nicht teilnehmen, wer durch den Beschluss selbst betroffen ist.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr während der Vorlesungszeit durch den Vorstand einzuberufen, ferner, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung hat unter Beigabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung (gerechnet ab dem auf die Absendung folgenden zweiten Werktag) schriftlich zu erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied (§ 3). Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen.
Änderungen der Satzung sind mit der 2/3 Mehrheit zu beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Neufassung der betroffenen Satzungsparagraphen mitzuteilen.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1 Abs. 2) kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Änderungen der Satzung ist die Anwesenheit von 2/5 der Mitglieder erforderlich.
Die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Mitgliederversammlung für deren Dauer zu wählenden Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes gegenzuzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb der nächsten 14 Tage zugänglich zu machen, sowie in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und dem Vorstand für Technik. Der Vorsitzende für Finanzen ist im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertreter. Der Verein wird nach außen durch ein Vorstandsmitglied vertreten (Alleinvertretung).
Der Vorstand kann den Mitgliedern der Chefredaktion schriftlich Untervollmacht erteilen.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung einzeln für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers im Amt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; bei Wegfall der Mitgliedschaft oder bei Änderung der Mitgliedschaft endet ihr Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der restliche Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen seines Amtes entheben.
Der Vorstand beschließt im Wege der Versammlung, schriftlich oder telefonisch mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung der anderen Vorstandsmitglieder kann das präsente Mitglied des Vorstands allein beschließen; die Beschlüsse bedürfen dann der alsbaldigen Genehmigung durch den Vorstand.
Die Beschlussstellung oder Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden fernmündlich oder schriftlich: bei Versammlung soll eine Ladungsfrist von zwei Tagen eingehalten werden; eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Der Vorstand führt unter Leitung der / des Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins, setzt hierbei die Beschlüsse der anderen Organe um und arbeitet bei den Programmen mit. Ferner ist er für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Erstellen des Tätigkeits- und des Rechnungsberichts,
3. Aufstellen des Haushaltsplans,
4. Aufnahme von Mitgliedern,
5. Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste,
Die / der Vorsitzende für Finanzen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, führt die Bücher des Vereins und erstellt den Kassenbericht.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dem Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu helfen.
Der Vorstand strebt eine gute Zusammenarbeit mit der »BiTS« an.
Zu diesem Zweck erbittet er mindestens einmal jährlich von der Geschäftsführung bzw. der Leitung der Hochschule einen zusammenfassenden Überblick über die Situation und die Intentionen der Hochschule und unterrichtet seinerseits die Hochschule über die Arbeit des BiTS.fm und die geplanten Aktivitäten. Der Vorstand ist verpflichtet, die ihm bekannt gegebenen Tatsachen auf Verlangen vertraulich zu behandeln.
Jedes Mitglied des »BiTS.fm « hat das Recht, Bewerber für den Vorstand vorzuschlagen.
Der Vorstand regelt seine Verteilung und die Wahrnehmung seiner Aufgaben selbst.
§ 4.3. Die Redaktion
Die Redaktion ist unabhängig bei der Veranstaltung des Programms.
Mitglieder einer Hochschule können Mitglieder der Redaktion werden.
Die Programmverantwortung wird durch ein Redaktionsstatut geregelt.
Sendungen dürfen nur von Personen erstellt werden, die der Redaktion angehören.
Der Redaktion darf ausschließlich beitreten, wer über die Programmverantwortung belehrt wurde und sich schriftlich mit dem Redaktionsstatut einverstanden erklärt hat.
Die Programmverantwortlichen müssen die persönlichen Anforderungen des § 9 i.V.m. § 26 l Pressegesetz NW erfüllen.
Das Redaktionsstatut wird von den Programmverantwortlichen in deren konstituierenden Sitzung erstellt, beschlossen und dem Vorstand des Vereins übergeben. Der Vorstand kann das Statut legitimieren, ist jedoch verpflichtet, es an der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Näheres regelt ein Redaktionsstatut.
Das Redaktionsstatut kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 4.4. Der Programmbeirat
Dem Programmbeirat obliegt die Programmaufsicht. Die Aufsicht der Landesanstalt für Rundfunk bleibt davon unberührt.
Der Programmbeirat setzt sich aus 3 Personen, einem Vertreter der Studentenschaft, einem Vertreter der Redaktion sowie einem Vertreter der Hochschule, zusammen.
Näheres regelt die Programmbeiratsordnung.
Die Programmbeiratsordnung wird vom Programmbeirat in deren konstituierenden Sitzung erstellt, beschlossen und dem Vorstand des Vereins übergeben. Der Vorstand kann die Programmbeiratsordnung legitimieren, ist jedoch verpflichtet, es an der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Die Programmbeiratsordnung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 5. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, fällt das Vereinsvermögen nach Auflösung der Vereinigung der BiTS gGmbH zu.
Sollte die BiTS gGmbH zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren, wird das
Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution gespendet.
§ 6. Inkraftreten
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die § 4.3 sowie § 4.4 sind angehalten Ihre konstituierenden Sitzungen innerhalb von 4 Wochen nach Gründung abgehalten zu haben.